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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Elektro Böhlen AG, in Folgendem „Unternehmer“ genannt

  1. Angebotsgrundlagen

1.1. Massgebend für die Lieferung und die Ausführung von Montagearbeiten sind in folgender Reihenfolge:

  1. Angebote, Auftragsbestätigungen, Werkverträge
  2. diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
  3. SIA Normen Nr. 108, 118, 118/380
  4. Vorschriften und Normen NIN, NIV, Swisscom, EW
  5. Pläne und technische Angaben des Bestellers

1.2. Anlagebeschriebe, Entwürfe, Modelle, Zeichnungen und Berechnungen sind Eigentum des Unternehmers und dürfen ohne schriftliche Genehmigung weder vervielfältigt noch Drittpersonen zugänglich gemacht werden.

1.3. Angebote sind in Bezug auf Preise und Lieferfristen freibleibend. Lohn und Materialpreisänderungen können in Rechnung gestellt werden.

1.4. Ein Auftrag wird üblicherweise schriftlich abgeschlossen. Dies ist jedoch nicht zwingend notwendig, eine mündliche Auftragserteilung ist für beide Parteien ebenfalls rechtsverbindlich.

1.5. Wo nicht ausdrücklich spezifiziert, ist der Unternehmer in der Fabrikatswahl frei.

1.6. Erfolglose Angebote können im Aufwand verrechnet werden.

  1. Preise

2.1. Die Preise verstehen sich in Schweizer Franken, zuzüglich MwSt.

2.2. Die Preise und Lieferungen verstehen sich, wenn nichts anderes vermerkt ist, franko Baustelle.

2.3. Die Preise für Montagearbeiten verstehen sich inklusive Arbeitslöhne und Lieferungen der notwendigen Materialien bis zur Verwendungsstelle auf der Arbeitsstelle.

2.4. Allfällige Versetzungsschwierigkeiten (Reise, Verpflegung und Unterkunft) werden zusätzlich verrechnet.

2 5. Im Angebot enthaltene Richtbeträge gelten nicht als verbindlich. Die entsprechenden Lieferungen und Leistungen werden zu den Vertragseinheitspreisen und deren Konditionen in Rechnung gestellt.

  1. Eigentumsvorbehalt an gelieferten Produkten

3.1. Solange ein Kunde die gelieferten Produkte und Leistungen nicht vollständig bezahlt hat, befinden sich diese weiterhin im Eigentum des Unternehmers. Der Unternehmer kann die Herausgabe solcher Produkte verlangen, wenn die Zahlung nach erfolgter schriftlicher Mahnung nicht geleistet wird.

  1. Arbeitsbedingungen

4.1. Der Ablauf der Bauarbeiten muss für die Montage ein ungehindertes, zweckentsprechendes und kontinuierliches Arbeiten ermöglichen.

4.2. Baustrom, Wasser, Gerüste, Lift- und Kranbenützung gehen zu Lasten des Bestellers.

4.3. Dem Unternehmer ist durch die Bauleitung in gegenseitiger Absprache ein abschliessbarer, trockener und gut beleuchteter Lager- und Arbeitsraum mit Netzsteckdose und guten Zubringermöglichkeiten kostenlos zur Verfügung zu stellen, gemäss SIA Norm 118/380. Muss die Unternehmung – vor Vollendung ihrer Arbeiten ohne ihr Verschulden – auf Anordnung der Bauleitung in einen anderen Raum umziehen, kann sie für die ihr dadurch entstehenden Kosten Rechnung stellen.

  1. Zuschläge

5.1. Auf Wunsch des Bestellers geleistete Überzeit-, Nacht- und Sonntagsarbeit wird inkl. möglicher Gebühren in Rechnung gestellt.

5.2. Erschwerende Umstände, die beim Einreichen des Angebotes nicht im Voraus ersehen werden konnten, teilt der Unternehmer dem Besteller sofort, nachdem sie festgestellt worden sind, mit den entsprechenden Mehrkosten mit.

5.3. Allfällige Mehrkosten für Reisezeit, Reisekosten, Deplacements sowie ausfallende Arbeitszeit, verursacht durch lokale Feiertage sowie durch bauseits veranlasste, nicht vorhergesehene Unterbrechungen der Arbeiten, werden in Rechnung gestellt.

5.4. Bauseitige Apparatelieferung: Auspacken, Transport, Montage und Anschluss der, nicht durch die Unternehmung gelieferten Apparate, werden in Rechnung gestellt.

5.5 Muss der Unternehmer auf Anordnung der Bauleitung Anlageteile vorzeitig in Betrieb setzen, werden EW-Gebühren und allfällige weitere Umtriebe in Rechnung gestellt.

  1. Versand und Verpackung

6.1. Bei Lieferung:

  1. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.
  2. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Wird sie ausnahmsweise als Eigentum des Unternehmers bezeichnet, so ist sie frachtfrei zurückzusenden.
  3. Allfällige Verluste oder Schäden sind vom Empfänger feststellen zu lassen. Bei Autotransporten sind sie auf den Lieferscheinen zu vermerken und überdies dem Unternehmer sofort zu melden.

6.2. Restmaterialien bleiben bei Montagearbeiten Eigentum des Unternehmers.

6.3. Das Abladen, Magazinieren und Auspacken von bauseits gelieferten Apparaten und Beleuchtungskörpern sowie die Rücksendungen von allfälligem Packmaterial werden in Regie verrechnet.

  1. Regiearbeiten

7.1. Sofern bei Regiearbeiten nichts anderes vereinbart wird, werden jeweils die zur Zeit der Ausführung gültigen Ansätze in Rechnung gestellt und verstehen sich rein netto ohne Skonto.

7.2 Material- und Apparatepreise gelten ab Lager. Transportkosten werden separat in Rechnung gestellt.

7.3. Zuschläge für Spezialwerkzeuge, wie z. B. Schlagbohrmaschine, Mauerfräse, Elektrohammer, werden pro Betriebsstunde berechnet.

7.4. Die technische Bearbeitung wird grundsätzlich nach der SIA-Norm Nr. 108 verrechnet. Die Kosten von Kopien, Plankopien und anderen Reproduktionen sowie die Kosten von Mustern, welche der Auftraggeber verlangt, werden in Rechnung gestellt.

  1. Termine

8.1. Die Einhaltung der vereinbarten Ausführungstermine setzt rechtzeitige Abklärung und Übergabe von allen technischen Ausführungsunterlagen, Einhaltung von Lieferfristen durch die Unterlieferanten und rechtzeitige Fertigstellung der bauseitigen Vor- und Nebenarbeiten voraus.

8.2 Für unvorhergesehene Verzögerungen infolge höherer Gewalt, wie z. B. Streik, Mobilmachung, Krieg, Transportstörungen kann der Unternehmer nicht haftbar gemacht werden.

8.3 Es steht dem Unternehmer frei, die Zahl und den zeitlichen Einsatz ihrer Arbeitnehmer zu bestimmen, sofern dadurch der Fertigstellungstermin nicht in Frage gestellt wird.

8.4. Eine begründete, unverschuldete Überschreitung der Lieferzeit gibt dem Besteller kein Recht vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatzansprüche geltend zu machen.

8.5 Die Reklamationszeit für gestellte Forderungen beträgt 10 Tage ab Zustelldatum.

  1. Zahlungsbedingungen

9.1. Abschlagszahlungen (Akontozahlungen)/Teilzahlungen/Vorauszahlungen:

Mit dem Arbeitsfortschritt können jederzeit auftragsbegleitende Abschlags- oder Teilzahlungen verlangt werden. Die Zahlungsfrist für Abschlagszahlungen und Teilzahlungen beträgt 30 Tage ab Rechnungsstellung sofern schriftlich nichts anderes vereinbart ist. Der Unternehmer behält sich bei Nichteinhalten der Zahlungsfrist die Unterbrechung oder Einstellung der Arbeiten vor. Der Unternehmer ist in Ausnahmefällen berechtigt, vor Aufnahme und während der Ausführung der Arbeiten, eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.

9.2. Rechnungsstellung:

Die Rechnung erfolgt nach Abschluss des Auftrages. Sofern schriftlich nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Zahlungsfrist 30 Tage ab Rechnungsstellung und der Rechnungsschlussbetrag ist zuzüglich MwSt. und ohne Abzüge wie Rabatte, Skonti etc. zu begleichen. Schriftlich vereinbarte besondere Zahlungskonditionen wie z. B. Rabatte werden bei der Rechnungsstellung berücksichtigt und in Abzug gebracht. Das Zurückhalten von Zahlungen wegen Gegenansprüchen aller Art ist ausgeschlossen. Befindet sich der Besteller mit der Bezahlung einer Rechnung mehr als 10 Tage in Verzug, kann die Erbringung sämtlicher Leistungen ohne weitere Ankündigung unterbrochen werden. Der Besteller trägt sämtliche Kosten, die durch den Zahlungsverzug entstehen. Der Besteller verrechnet Schulden gegenüber dem Unternehmer nicht ohne dessen schriftliche Zustimmung mit eigenen Forderungen.

9.3. Verzugszins von 5 % nach Ablauf der vereinbarten Zahlungsfrist. Betreibungskosten gehen zu Lasten des Bestellers.

9.4. Mahnspesen

  1. Zahlungserinnerung kostenlos
  2. 2. Mahnung Fr. 10.00
  3. 3. Mahnung Fr. 20.00
  4. Garantie und Haftung

10.1 Für Lieferungen, Installationen und Montagen gelten die Garantiebestimmungen der SIA-Norm 118.

10.2. Für Fremdfabrikate gelten ausschliesslich die Garantie- und Lieferverpflichtungen der Herstellerfirmen.

10.3. Zeigen sich innerhalb der Garantiefrist Mängel, welche auf das Material oder auf eine unsachgemässe Ausführung zurückzuführen sind, so werden die Mängel durch den Unternehmer behoben und das Material im Umfang des Auftrages kostenlos ersetzt.

10.4. Bei unsachgemässer Behandlung der Anlageteile oder bei Einwirkung durch Drittpersonen erlischt die Garantie.

10.5. Für bauseitige Lieferungen wird jede Haftung abgelehnt.

10.6. Der Unternehmer übernimmt keine Haftung für verspätete Lieferungen der Waren und Anlagen, sofern die Verspätung durch einen dritten oder höhere Gewalt verursacht wurde. Die Haftung für Schäden oder Folgeschäden aufgrund unsachgemässer Anwendung der Waren von Kunden oder Drittpersonen, wird durch den Unternehmer vollumfänglich ausgeschlossen.

10.7. Bei nicht vom Unternehmer konzipierten Anlagen, Schemas und Zeichnungen übernimmt der Unternehmer für das richtige Funktionieren weder Haftung noch Garantie.

10.8. Sind bei einer Installation Bohrungen, Durchbrüche oder Spitzarbeiten notwendig, so hat der Auftraggeber den Unternehmer die notwendigen aktuellen Pläne bzw. Informationen über vorhandene UP-Installationen zu geben. Für Schäden oder Folgeschäden, welche infolge fehlenden oder falschen Angaben entstehen, übernimmt der Unternehmer keine Haftung.

10.9. Ist im Gebäude Asbest in irgendwelcher Form vorhanden, ist es Aufgabe des Kunden, den Unternehmer darauf hinzuweisen. Mehrkosten für die fachgerechte Entsorgung gehen zu Lasten des Kunden. Für Probleme, welche im Zusammenhang mit Asbeststoffen entstehen, kann der Unternehmer nicht haftbar gemacht werden.

  1. Verbindlichkeit

11.1. Vorstehend aufgeführte Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind integrierender Bestandteil dieses Angebotes.

11.2. Anders lautende Vereinbarungen haben nur in schriftlicher Form Gültigkeit.

  1. Gerichtsstand

12.1 Gerichtsstand für Streitigkeiten ist Sitz des Unternehmers. Auf die AGB findet schweizerisches Recht Anwendung

Hier können sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen herunterladen.