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Das Aus für Halogen-Haushaltslampen

Ab dem 1. September 2018 dürfen Halogen-Haushaltslampen nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Dies geschieht im Rahmen eines weiteren Umsetzungsschrittes einer EU-Verordnung. Diese verfolgt seit 2009 das Ziel, energie-ineffiziente Leuchtmittel schrittweise vom Markt
verschwinden zu lassen.

Direkt betroffen vom Verbot sind in der ersten Zeit vor allem Lampenproduzenten und Händler. Die neue EU-Verordnung regelt
ausschliesslich das erste «Inverkehrbringen» auf dem Gemeinschaftsmarkt. Das bedeutet: Wer betroffene Lampen zu Hause
hat, muss diese nicht sofort ersetzen. Allerdings werden ab dem 1. September 2018 die Lagerbestände an ineffizienten Halogenlampen stetig sinken, bis sie vollständig aufgebraucht sind.

Merkmale betroffener Lampen

Ab dem 1. September 2018 nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfen Halogen-«Glühlampen», die rundum Licht abgeben und einen typischen Glaskolben besitzen. Die meisten dieser Lampen haben den weitverbreiteten E27- oder den E14- Schraubsockel und werden für die Allgemein-, Stimmungs- und Eingangsbeleuchtung verwendet. Ebenso vom Verbot der «Inverkehrbringung» betroffen sind einige Niedervolt-Leuchtmittel wie z. B. Stiftsockellampen mit den Sockeln G4 / GY6.35.

 E27_B22D_E14_E27
 

Halogen-Glühlampen E27/B22D | Halogen-Tropfenlampen E14/E27 | Halogen-Kerzenlampen

B15d_E14_E27

Halogenlampen B15d | Halogenlampen E14 | Halogenlampen E27

G4_GY6.35_R7s_G9

Stiftsockellampen G4 / GY6.35 | Flutlichtstäbe R7s* | Pin-Lampen G9* (*als Ausnahme noch zugelassen)

Diese Lampen sind (zurzeit noch) nicht betroffen:

Ausgeschlossen vom Verbot hingegen sind Produkte für Sonderzwecke, wie etwa Ofenlampen, für die es noch keinen angemessenen Ersatz mit alternativen energiesparenden Technologien gibt. Ebenso nicht betroffen sind bestimmte Halogen- Lampentypen mit einem R7s-Sockel oder einem G9-Sockel, für welche noch kein brauchbarer LED-Ersatz auf dem Markt vorhanden ist.

Was ist zu beachten?

• Optik und Erscheinungsbild: Ist es Ihnen wichtig, dass alle Lampen im Haushalt gleich aussehen? Mit so genannten LED-Retrofit-Modellen sind LED-Leuchtmittel auf dem Markt, die in Grösse und Form den bisherigen Halogenleuchtmitteln entsprechen. Es müssen also nicht gleich alle Leuchten in Ihrem Haushalt ersetzt werden.

• Dimmbarkeit: Bei gedimmten Installationen kann es sein, dass der Dimmer ersetzt werden muss. Nicht alle LEDLeuchtmittel sind dimmbar. Achten Sie beim Kauf darauf.

• Vorschaltgeräte und Trafos: Leuchten mit einem Trafo können von der Umstellung auf LED ebenfalls betroffen sein. Aufgrund der geringeren Leistungsaufnahme von LED-Leuchtmitteln kann es sein, dass der Trafo ersetzt werden muss.

• Treppenhauslicht-Zeitschalter: Für die Treppenhausbeleuchtung sind LEDs der ideale Glühlampenersatz. Im Gegensatz zu  Kompaktleuchtstoffröhren erreichen sie die erforderliche Helligkeit sofort nach dem Einschalten. Aber nicht jeder Treppenlichtautomat eignet sich für die LED-Technik. Die Einschaltstromimpulse von LED-Lampen können Schaltkontakte von Treppenhauslicht Zeitschaltern zerstören.  «Verschweisste Kontakte» heisst dann die Diagnose – das  Treppenhauslicht brennt durchgehend. Die Lösung ist aber einfach: Der Ersatz mit einem LED-fähigen Treppenhauslicht Zeitschalter kostet nur rund CHF 60.– und eine halbe Stunde Arbeit des Monteurs.

Sind Ihre gewünschten Leuchtmittel betroffen und nicht mehr erhältlich? Dann muss vermutlich Ihre Beleuchtung angepasst werden. Zu diesem Zweck bieten wir die Analyse Elektroinstallation im Wohngebäude an. Nutzen Sie die dafür die entsprechende Anmeldekarte oder das Onlineformular unter Analyse. Selbstverständlich können Sie sich gerne auch per Telefon oder E-Mail an uns wenden.

Weiterführende Links:

Verordungen:

EU Verordnung Nr.874/2012 

EU Verordnung Nr. 1194/2012

EU Verordnung Nr. 244/2009

Diskussion über gesundheitliche Risiken der LED-Technologie:

Artikel im Tagblatt

Anfrage im Nationalrat